Kreisfischereiverein Heiligenstadt e.V.

 S A T Z U N G

 

A. Name und Sitz des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen Kreisfischereiverein Heiligenstadt e.V. und hat seinen Sitz in Heiligenstadt. Der Verein ist unter der Nr. 136 in das Vereinsregister des Kreisgerichts zu Heiligenstadt eingetragen.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 2

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel setzen, das weidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern. Seine Ziele will er erreichen durch:

 

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des Landesverbandes Thüringen,

 

b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop “Gewässer“, also auf alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufs,

 

c) Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Weiterbildung durch Vorträge und vorbereitende Lehrgänge für die Sportfischerprüfung,

 

d) Förderung der Vereinsjugend.

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Einhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnlichen Bestrebungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

„Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.“

 

C. Aufnahme von Mitgliedern

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18 Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Die Aufnahme wird durch Beschlussfassung des Vorstandes bestätigt. Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden.

 

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

 

Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

Jedes neu aufgenommene Mitglied ist verpflichtet, die Sportfischereiprüfung abzulegen oder innerhalb von 12 Monaten nachzuholen.

 

Die Mitglieder bestehen aus:

a) auszuübenden

b) unterstützenden und

c) Ehrenmitgliedern.

 

Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.

 

D. Ende der Mitgliedschaft

§ 4

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt. Sie kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht dieses nicht unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist, dann hat das Mitglied die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

2. durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a) gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln der Fairness und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,

 b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c) wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

d) gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Hilfe geleistet hat,

e) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,

f) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen mindestens 3 Monate in Verzug ist,

g) an weniger als 3 Versammlungen im Jahr teilgenommen hat.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach evtl. Anhörung des Ehrenrates. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch erhoben werde.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere (Satzung, Sportfischerpass, Erlaubnisschein, Fangbuch) sind ohne Ersatz zurückzugeben.

 

E. Disziplinarstrafen

§ 5

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand (evtl. nach Anhörung des Ehrenrates) in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied, nach vorheriger Anhörung, folgende Maßnahmen beschließen:

 a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis an allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,

 b) Zahlung von Geldbußen,

 c) Verweis mit oder ohne Auflage,

 d) Verwarnung mit oder ohne Auflage.

 

Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten sind möglich.

F. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6

Alle Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu nutzen. Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer weidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen.

 

Die Mitglieder sind dazu verpflichtet:

a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen,

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige Vereinsbeschlüsse zu erfüllen,

e) die Anglerprüfung abzulegen.

 

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus an den Schatzmeister zu entrichten. Eine Zahlung des Jahresbeitrages in Teilbeträgen kann vom Vorstand bewilligt werden.

 

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

 

G. Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der erweiterte Vorstand

3. die Mitgliederversammlung

zu 1.:

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- Schatzmeister

- stellv. Schatzmeister

- Schriftführer

- Hauptgewässerwart

- stellv. Hauptgewässerwart

- Jugendwart

- Sportwart

- Arbeitseinsatzleiter

 

Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und 2. Vorsitzende, wobei jeder von ihnen einzeln Vertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis gilt: Die Vertretung durch den 2. Vorsitzenden beschränkt sich auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder nach anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder anderen Organen dies vorbehalten ist.

 

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein. Eine Gewässer- und Geschäftsordnung regelt die weiteren Vereinsangelegenheiten.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

 

Zu 2.:

Der Vorstand ist berechtigt, für die Dauer seiner Geschäftszeit weitere Vertreter zu bestimmen und einen erweiterten Vorstand zu benennen.

1. Gewässerwart

2. Jugendwart

3. Sportwart

4. Vertreter des Arbeitseinsatzleiters

5. Leiter der Wirkungsbereiche

 

Zu 3.:

In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 10 Tagen.

 

Die Einladung muss den Ort, die Zeit und die Tagesordnung enthalten und hat schriftlich zu erfolgen.

 

Zum Inhalt der Tagesordnung gehört u. a.

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

2. die Entlastung des Vorstandes,

3. nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Ehrenrates,

4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages,

5. Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,

6. Verschiedenes.

 

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann bewerkstelligen, wenn ein Drittle aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift muss alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten.

 

 

 

 

 

H. Kassenprüfer

 

 

 

§ 8

 

 

 

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen. Eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses ist vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

 

 

 

 

I. Ehrenrat

 

 

 

§ 9

 

 

 

Aufgabe des Ehrenrates ist:

 

 

 

a) in allen Streitfällen und bei sonstigen Vergehen als Schlichtungsausschuss tätig zu werden;

 

 

 

b) gegen Vergehen gem. § 4 und § 5 eine Klärung oder eine Beschlussfassung zu bewirken und dem Vorstand zu unterbreiten.

 

 

 

 

 

J. Auflösung des Vereins

 

 

 

§ 10

 

 

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

 

„Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, dem Verein „VDSF Landesverband Thüringen Verband der Fischweid und zum Schutz der Natur e.V.“ mit der Auflage übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden“.

 

 

 

 

 

Heiligenstadt

 

Geändert 23.02.2002

 

 

 

Der Vorstand

 

 

A N H A N G

 

 

 

für die Jugendgruppen

 

 

 

Die Jugend ist der Nachwuchs für den Verein. Sie wird deshalb in jeder Hinsicht gefördert. Sie wird durch den Jugendwart und dessen Stellvertreter geleitet, die alle 3 Jahre durch die Mitglieder des Vereins durch Stimmenmehrheit gewählt werden. Die jugendlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

 

 

Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglied kann jeder Jugendliche werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat. Die Anmeldung zur Aufnahme muss durch schriftlichen Antrag unter Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters erfolgen.

 

 

 

Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.

 

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Jedes neu aufgenommene Mitglied ist verpflichtet, die Sportfischerprüfung abzulegen oder innerhalb von 12 Monaten nachzuholen.

 

Jedes neu aufgenommene Mitglied muss eine Aufnahmegebühr und regelmäßig Vereinsbeiträge bezahlen, deren Höhe in der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Beiträge müssen jeweils zu Beginn des Kalenderjahres im voraus bezahlt werden.

 

Austritt

 

 

 

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.

 

 

 

Übernahme

 

 

 

Die Übernahme eines Jugendlichen in die Seniorengruppe erfolgt nur bei guter Führung und Achtung der Vereinssatzungen. Der Jugendwart muss dem Vorstand bei jeder Übernahme eines Jugendlichen über dessen Führung berichten. Nur bei guter Führung kann eine Übernahme in den Verein als ordentliches Mitglied erfolgen.

 

 

 

Ausschluss

 

 

 

Aus dem Verein ausgeschlossen wird jeder, der gegen die Interessen des Vereins handelt oder dessen Ansehen schädigt, sich unehrenhaft oder unkameradschaftlich beträgt, die Satzung nicht gewissenhaft befolgt oder gegen die Gewässerordnung und Angelbedingungen verstößt. Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn die Anleitung bzw. Anordnung des Jugendleiters nicht befolgt oder missbraucht wird, wenn ein Jugendlicher an drei hintereinander erfolgten Veranstaltungen nicht teilgenommen hat oder unentschuldigt fern blieb. Ein Ausschluss ist ferner berechtigt, wenn der Jugendliche länger als drei Monate mit seiner Zahlung im Rückstand ist.

 

 

 

Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Die Vereinspapiere (Erlaubnisschein, Sportfischerpass, Satzung, Fangbuch) sind dem Vorstand sofort zurückzugeben.

 

 

 

Bei Verstößen gegen die Satzung und die Vereinsinteressen kann der Vorstand und der jeweilige Jugendleiter gegen das betreffende Mitglied geeignete Maßnahmen ergreifen, verweisbefristetes Angelverbot an den Vereinsgewässern erteilen.

 

 

 

Innerhalb von 14 Tagen kann das Mitglied gegen die beschlossenen Maßnahmen Einspruch erheben. Die letzte Instanz ist der Ehrenwart.

 

 

 

 

 

Heiligenstadt, 23. 03. 1991

 

 

 

Der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GECHÄFTSORDNUNG

 

 

 

A. Der Vorstand

 

 

 

Der Vorstand trifft innerhalb von 14 Tagen nach seiner Wahl erstmalig zusammen. Hier nimmt er die Aufteilung der Arbeitsgebiete vor.

 

 

 

Zu jeder Vorstandssitzung ergeht eine Einladung an alle Vorstandsmitglieder.

 

 

 

Zu der Vorstandssitzung können die gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung gewählten Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen, wenn sie vom Vorstand eingeladen werden.

 

 

 

Eine Vorstandssitzung wird vor jeder Mitgliederversammlung eingehalten. Weitere notwendige Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Bei jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt.

 

 

 

B. Versammlung

 

 

 

An den Versammlungen hat jedes Vereinsmitglied teilzunehmen. Zu Beginn jeder Versammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich einzureichen. Anträge ohne Namen des Antragstellers werden nicht behandelt. Die Redezeit zur Begründung des Antrags und die Redezeit für jeden Diskussionsredner ist auf 5 bis 7 Minuten begrenzt.

 

 

 

C. Ehrenmitglieder

 

 

 

Ehrenmitglieder sind Sportfischer, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen.

 

 

 

D. Der Ehrenrat

 

 

 

Der Schlichtungs- und Ehrenrat wird wie der Vorstand auf der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Dem Ehrenrat obliegt die Klärung, Beschlussfassung gegen Vergehen nach § 4 und § 5.

 

Der Ehrenrat unterbreitet dem Vorstand seine Auffassung.

 

 

 

E. Gewässerwart

 

 

 

Die Gewässerwarte und die amtlich zu verpflichtenden privaten Fischereiaufseher werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ihre Beauftragung ist ohne zeitliche Begrenzung, kann aber auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

 

 

 

Der Vorstand hat das Recht, eine sofortige vorläufige Abberufung bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszusprechen.

 

 

 

Die Gewässerwarte und amtlich verpflichteten privaten Fischereiaufseher erhalten Anweisungen vom Hauptgewässerwart. Diese Anweisungen dürfen nicht gegen geltendes Recht oder Verwaltungsanweisungen verstoßen.

 

 

 

F. Das Schriftgut

 

 

 

Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind chronologisch geordnet getrennt zu sammeln und aufzubewahren. Sie müssen bei jeder Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung vorhanden sein. Mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung ist analog zu verfahren.

 

 

 

 

 

Heiligenstadt, 23. 03. 1991

 

 

 

Der Vorstand